Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung & Patientenverfügung
Um welche Sachverhalte geht es in der Regel beim Thema Vorsorgevollmacht?
Insbesondere eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können zur Folge haben, dass Sie Ihre persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln können und auf Mitwirkung anderer angewiesen sind.
Ihre nächsten Verwandten bzw. Ihr Ehegatte/Lebenspartner können in solchen Situationen nicht automatisch für Sie entscheiden.
Das Gesetz (§ 1814 I BGB) ist klar: "Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer)."
Gibt es jedoch einen Bevollmächtigten, ist eine Betreuung nicht erforderlich (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Das ist die rechtliche Grundlage für die sogenannte Vorsorgevollmacht.
Welche Instrumente gibt es, um dies in Ihrem Sinne zu regeln?
Notare bereiten insbesondere für diese Fälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. Nur eine notariell beurkundete Vollmacht ist in allen denkbaren Konstellationen einsetzbar. Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:
- Generalvollmacht,
- Vorsorgevollmacht (in der Regel mit Umfang einer Generalvollmacht),
- Betreuungsverfügung und
- Patientenverfügung.
Muss ich diese Unterlagen beim Notar erstellen oder kann ich auch Vorlagen aus dem Internet, aus dem Buchhandel oder von Anbietern aus dem privaten Sektor verwenden?
Vorsorgevollmachten müssen in notariell beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Form erstellt werden, wenn sie auch die Befugnis enthalten sollen, über Immobilien oder Rechte an Immobilien zu verfügen oder gesellschaftsrechtliche Fragen zu regeln. Zudem gilt: Die Aktzeptanz einer notariellen Vollmacht im Rechtsverkehr ist unzweifelhaft höher als bei privatschriftlichen Vollmachten, auch zeigt die Erfahrung in der Beratung, dass viele Mandanten oftmals viele Punkte der selbst ausgefüllten Vordrucke juristisch nicht richtig einordnen können und teilweise auch nicht sinnvoll geregelt haben.
Wenn mit der Vollmacht auch Kreditgeschäfte möglich sein sollen, muss die Vollmacht wegen § 492 Abs. 4 BGB notariell beurkundet sein.
Bitte beachten Sie bei der Verwendung von Vorlagen aus dem Internet oder von privaten Anbietern: Es gibt gute und schlechte, seriöse und unseriöse Angebote. Grds. empfehle ich Ihnen aus vorgenannten Gründen dringend die Vorsorgevollmacht in notariell beurkundeter Form. Nur dann haben Sie eine Vollmacht, die unter allen denkbaren Aspekten formgerecht ist, vollständig als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO (Zivilprozessordnung) gilt und von einem Notar als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes begleitet und errichtet worden ist. Nur eine notariell beurkundete Vollmacht erfüllt die Anforderungen des Beurkundungsgesetzes und enthält bspw. auch die im Beurkundungsgesetz vorgegebenen Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit.
Oft wird im privaten Sektor mit "Beglaubigungen" geworben, die jedoch keine öffentlichen Beglaubigungen sind. So stellen etwa "Beglaubigungen" durch Unternehmen oder Rechtsanwälte keine öffentlichen Beglaubigungen im Rechtssinne dar und gelten dann natürlich auch nicht im Grundbuchverfahren. Seien Sie daher insbesondere misstrauisch, wenn mit "Beglaubigungen" oder "Service-Beglaubigungen" geworben wird, ohne dass Sie hierbei beim Notar erscheinen. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift, ohne dass Sie persönlich beim Notar erscheinen, ist in Deutschland nicht zulässig. Je nach Bundesland sind für Beglaubigungen (nicht für Beurkundungen!) neben Notaren auch andere Stellen zuständig, bspw. die Betreuungsbehörden. Eine Beglaubigung durch den Notar erfüllt dagegen stets die notwendige Form.
Patientenverfügungen können, müssen aber nicht, in notarieller Form errichtet werden.
Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Die Vorsorgeurkunden werden im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registriert, damit sie im Fall der Fälle auch beachtet werden: Mehr als 4 Mio. Vorsorgeurkunden sind dort bereits erfasst. Diese Registrierung löst keine jährlichen Gebühren für Sie aus.
Was kostet eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht inkl. Betreuungsverfügung?
Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz gesetzlich geregelt. Hierdurch wird sichergestellt, dass für jeden Notar in Deutschland die gleichen Gebührenvorschriften gelten. Damit sich jeder "den Notar leisten" kann, hat sich der Gesetzgeber entschieden, die Gerichts- und Notarkosten in den meisten Fällen - so auch bei Vorsorgevollmachten - vermögensabhängig zu gestalten.
Im Folgenden ein paar Kostenbeispiele, ausgehend von dem nachgenannten Aktivvermögen (Kosten inkl. MwSt und Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer)
Person mit Aktivvermögen i.H.v. ca. 100.000,-- EUR: ca. 195 EUR
Ehegatten mit gemeinsamem Aktivvermögen (bspw.: gemeinsame Immobilie) von 400.000,-- EUR: ca. 255,-- EUR pro Ehegatte
20-jähriger mit Aktivvermögen (bspw. Bankguthaben) von 10.000,-- EUR: ca. 104,-- EUR
Fallen jährliche Kosten an?
Nein, es gibt für Notarinnen und Notare in Deutschland keine "aboähnlichen" Gebührenmodelle. Auch die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer löst keine jährlichen Gebühren aus. Teilweise wird im privaten Sektor mit Angeboten für Vorsorgevollmachten geworben, die jährliche Kosten auslösen, etwa weil die Vollmacht beim Anbieter verwahrt wird. Solche Angebote sind weder sinnvoll noch erforderlich: Die Urkunde sollte bei Ihnen selbst aufbewahrt werden, damit sie im Ernstfall schnell verfügbar ist. Die nötige Information ist über die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sichergestellt.
Bei notariell erstellten Vollmachten ist mit der einmalig erhobenen Gebühr folgendes inklusive:
- Beratung, Erstellung und Beurkundung der Vollmacht
- Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
- Aufbewahrung der Originalurkunde (von welcher jederzeit weitere Ausfertigungen erstellt werden können) beim Notar.
Weiterführende Links
- Glossar der Bundesnotarkammer zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
- Faltblatt der Bundesnotarkammer zum Zentralen Vorsorgeregister
- Merkblatt der Bundesnotarkammer zur ZVR-CARD