Notarkosten
Gebührenerhebungspflicht. Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch die Aufsichtsbehörden (Präsident des Landgerichts bzw. Notarkasse A.d.ö.R.) erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung, falls erforderlich.
Soziales Gebührensystem. Das Gebührensystem des GNotKG ist sorgfältig austariert. Die Gebühren sind in den meisten Fällen vom Geschäftswert abhängig. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich jeder den Notar leisten kann, auch wenn seine Beurkundung zwar kompliziert ist, aber einen geringen Geschäftswert hat. Das Gesetz hat sich bewusst dafür entschieden, dass komplexe Mandate mit niedrigem Geschäftswert durch Mandate mit hohem Geschäftswert "quersubventioniert" werden.
Beratung inklusive. In der Beurkundungsgebühr ist die komplette Beratung, unabhängig wie zeitaufwändig und umfangreich sie ist enthalten, ebenso die komplette Ausarbeitung der Entwürfe. Kurz gesagt: Sie müssen beim Notar keine Angst haben, dass "die Uhr tickt" und mit jeder Minute die Rechnung teurer wird. Nur wenn Sie sich am Ende entscheiden, doch keine Beurkundung vorzunehmen, werden Entwurfsfertigung bzw. Beratung abgerechnet, die anfallende Gebühr ist jedoch nie höher als die Beurkundungsgebühr.
Günstig. Eine unabhängige Harvard-Studie aus dem Jahr 2007 zur Kostenstruktur, Qualität und Effizienz typischer Grundstückstransaktionen in Deutschland, Frankreich, England, Schweden, Estland und den Vereinigten Staaten hat ergeben: Notare in Deutschland gewährleisten nicht nur in hohem Maße Rechtssicherheit, sondern sind im internationalen Vergleich auch sehr günstig.
Berechnung der Kosten
Wertgebühren. In den allermeisten Fällen bemisst sich die Höhe der Notarkosten nach Bedeutung und Wert des Geschäfts, wobei die Gebühren ab bestimmten Werten in vielen Fällen gedeckelt sind. Die Gebühren sind hierbei bei jedem Notar in Deutschland gleich, da sich jeder Notar an das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotkG) halten muss.
Gebührenauskunft. Selbstverständlich teilen wir Ihnen gerne mit, welche Gebühren die Urkunde, die Sie errichten wollen, voraussichtlich auslösen wird. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass solche Auskünfte nur sehr eingeschränkt "ganz allgemein" telefonisch erteilt werden können. Dies hat folgende Gründe: Da die Gebühren vom Geschäftswert und damit konkret davon abhängen, was Sie regeln, können wir eine genaue Auskunft in der Regel erst erteilen, wenn wir wissen, was genau Sie beurkunden wollen. Dies setzt in der Regel zumindest ein individuelles Beratungsgespräch voraus. Ebenso ist in vielen Fällen (etwa Testament) Ihr Vermögen der Geschäftswert, so dass wir für eine Gebührenauskunft erst hinreichende Angaben von Ihnen benötigen.
Geschäftsprüfung. Der Notar wird von den Aufsichtsbehörden (Präsident des Landgerichts) sowie der Notarkasse A.d.ö.R. in München regelmäßig hinsichtlich seiner Gebührenerhebung überprüft. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar. Stellt sich hierbei heraus, dass versehentlich zu viel abgerechnet wurde, müssen die zu viel erhobenen Gebühren rückerstattet werden. Stellt sich heraus, dass versehentlich zu wenig abgerechnet wurde, muss umgekehrt die entsprechende Gebühr nacherhoben werden.