Handelsregister / Gesellschaftsregister / Genossenschaftsregister / Vereinsregister
Bei vielen Unternehmensformen ist eine Eintragung in einem öffentlichen Register (wie Handelsregister) zwingend. Das Handelsregister ist eine wichtige Einrichtung, um dem Rechtsverkehr Sicherheit zu bieten. So können etwa Vertragspartner über einen Blick in das Handelsregister erfahren, wer für eine Firma überhaupt vertretungsberechtigt ist, um Verträge zu unterschreiben.
Für die überwiegende Anzahl der erforderlichen Anmeldungen zu den Registern oder Änderung von Registereintragungen ist die Einschaltung eines Notars notwendig. Hierfür stehen wir gern zur Verfügung.
Typische Beispiele sind:
- Wechsel in der Geschäftsführung; Erteilung/Widerruf von Prokura,
- Änderung der Firma,
- Änderung des Unternehmenssitzes; Errichtung von Zweigniederlassungen,
- Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG und
- Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften.
Gründung
Auch Firmengründungen, insbesondere Gesellschaftsgründung bedürfen der Einbindung eines Notars. GmbHs müssen bspw. zwingend beim Notar gegründet werden, andere Gesellschaftsformen (z.B. KG, OHG) können zwar in den meisten Fällen ohne Notar gegründet werden, müssen aber nach Gründung über den Notar zum Register angemeldet werden.
Umorganisation und Verkauf von Unternehmensanteilen
In einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden Maßnahmen wie die Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzungen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer häufiger. Typische Beispiele für solche Veränderungen eines Betriebs sind der Verkauf von Unternehmensanteilen sowie die Umwandlung von Unternehmen.
Es handelt sich hier um komplizierte rechtliche Vorgänge mit teils hohem Regulierungsgrad, weshalb der Gesetzgeber in vielen Fällen die Beratung durch den Notar vorgesehen hat.
Unternehmensnachfolge
Wird die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu finden, nicht rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Krise führen. Dabei geht es auch um zahlreiche Arbeitsplätze. Vorrangige Ziele der Nachfolgeregelung werden die Erhaltung des Betriebes und die Versorgung des ausscheidenden Seniorchefs bzw. seiner Angehörigen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolger für Inhaberschaft und Geschäftsführung frühzeitig auszuwählen und möglichst noch während der aktiven Phase des Seniorchefs in den Betrieb einzubinden.
Der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Versterbens gedacht werden, ebenso an plätzlich eintretende Handlungsunfähigkeit etwa durch Unfall oder Krankheit (Stichwort "Vorsorgevollmacht"). Gerade in diesem Fall kann das Unterlassen einer testamentarischen Anordnung das Ende eines Unternehmens bedeuten.
Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne eine sachverständige Beratung selbst etwa mit einem eigenhändigen Testament die Nachfolge regeln zu wollen. So ist insbesondere eine Abstimmung mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen notwendig. Ebenso ist eine Abstimmung mit dem Steuerberater unabdingbar. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe des Notars. Ein notarielles Testament ermöglicht in der Regel erhebliche Gebührenersparnisse, da ein notarielles Testament in der Regel den Erbschein ersetzt - der Erbe kann dann mit dem notariellen Testament bspw. beim Handelsregister und beim Grundbuchamt den entsprechenden Erbnachweis führen (mehr zum Kostenvorteil eines notariellen Testamentes finden Sie hier).